TE Vfgh Beschluss 2005/3/4 B947/04

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Veröffentlicht am 04.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes (BVA) wurde über Antrag eines Bieters im Vergabeverfahren "Bereitstellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern gemäß B-BSG" bezüglich der Lose Wien I und Wien II betreffend die Bereitstellung von Arbeitsmedizinern die bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung gemäß §§21 Abs1, 162 Abs2 Z2 und 163 Abs1 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) für nichtig erklärt.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Art144 B-VG rügt der beschwerdeführende Bund die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2004/04/0134-12, den (auch vor ihm) angefochtenen Bescheid des BVA wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 14.964/1997, VfGH 6.10.1999, B2283/98).

Das Verfahren war daher einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn er von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (VfSlg. 14.964/1997, VfGH 6.10.1999, B2283/98).

Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B947.2004

Dokumentnummer

JFT_09949696_04B00947_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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