RS Vwgh 1998/9/30 94/13/0012

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs1;
BAO §207 Abs2;
BAO §209 Abs1;

Rechtssatz

Als Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO kann ein Telefongespräch zwischen der AbgBeh und dem AbgPfl allenfalls nur hinsichtlich des Gesprächsteiles beurteilt werden, welcher die von der AbgBeh unternommene Amtshandlung, somit die behördliche Fragestellung, bildet. Ebensowenig wie eine schriftliche Vorbehaltsbeantwortung eines AbgPfl eine von der AbgBeh unternommene Amtshandlung ist, kann eine Aussage des AbgPfl im Rahmen eines Telefongespräches eine als Unterbrechungshandlung zu beurteilende Amtshandlung sein. Die bloße Tatsache eines Telefongespräches und ein Schriftsatz des AbgPfl, der sich auf das Telefongespräch bezieht, stellen somit keine Unterbrechungshandlung dar. (Hier: Die Berufungsbehörde hätte bei der Behauptung, das vom Finanzamt mit dem AbgPfl geführte Telefongespräch stelle eine Unterbrechungshandlung iSd § 209 BAO dar, den konkreten Inhalt der behördlichen Fragestellungen darzustellen und auszuführen gehabt, inwiefern sich diese Fragestellungen iSd E des VwGH vom 29.11.1988, 86/14/0134, nachvollziehbar auf die Vermögensteuer des AbgPfl bezogen hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994130012.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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