RS Vwgh 1998/9/30 93/13/0061

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Der allgemein gehaltene Hinweis, der Sachverhalt bedürfe einer Ergänzung oder einzelne festgestellte Sachverhaltselemente entsprächen nicht dem tatsächlichen Geschehen, reicht nicht aus, um einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel darzutun, wenn das zu ergänzende oder zu korrigierende Sachverhaltselement nicht in einer Weise dargestellt wird, das die Überprüfbarkeit seiner Relevanz für den angefochtenen Bescheid durch den VwGH ermöglicht.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130061.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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