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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Der allgemein gehaltene Hinweis, der Sachverhalt bedürfe einer Ergänzung oder einzelne festgestellte Sachverhaltselemente entsprächen nicht dem tatsächlichen Geschehen, reicht nicht aus, um einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel darzutun, wenn das zu ergänzende oder zu korrigierende Sachverhaltselement nicht in einer Weise dargestellt wird, das die Überprüfbarkeit seiner Relevanz für den angefochtenen Bescheid durch den VwGH ermöglicht.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130061.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010