RS Vwgh 1998/9/30 97/13/0045

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §9;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §9;
GewStG §1 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0046 E 30. September 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/16 93/14/0177 2 (hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene Verhältnisse maßgebend, die am Bilanzstichtag bestanden haben. Zu berücksichtigen sind auch jene Tatsachen, die objektiv

bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, dem Steuerpflichtigen jedoch erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Bilanzerstellung bekannt geworden sind (Hinweis E 26.9.1984, 82/13/0051, 0059-0062, VwSlg 5922 F/1984). Tatsachen, die erst nach dem Bilanzstichtag bekannt geworden sind, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bilanzstichtag schon bestanden haben. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz (Hinweis E 13.12.1995, 92/13/0081; E 23.5.1996, 92/15/0085). Somit sind Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und am Bilanzstichtag nicht vorhersehbar waren, nicht zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130045.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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