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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/02 92/02/0199 1Stammrechtssatz
Die belBeh darf den Ablauf der Nacheichfrist für Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft nicht schon deswegen, weil dem Meldungsleger keine Fehler bekannt waren und weil sich aus dem Wartungsprotokoll keine Mängel ergeben hatten, als unschädlich ansehen. Vielmehr hätte es zusätzlicher Erhebungen - so etwa durch Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Eichwesen und Vermessungswesen - bedurft, ob und aus welchen Erwägungen der Alkomat allenfalls trotz Ablaufes der Nacheichfrist eine zuverlässige Atemalkoholmessung ermöglichte (Hinweis E 27.2.1991, 90/03/0190).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020110.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014