RS Vwgh 1998/9/30 98/02/0110

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
MEG 1950 §13 Abs2 Z8;
MEG 1950 §15 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/02 92/02/0199 1

Stammrechtssatz

Die belBeh darf den Ablauf der Nacheichfrist für Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft nicht schon deswegen, weil dem Meldungsleger keine Fehler bekannt waren und weil sich aus dem Wartungsprotokoll keine Mängel ergeben hatten, als unschädlich ansehen. Vielmehr hätte es zusätzlicher Erhebungen - so etwa durch Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Eichwesen und Vermessungswesen - bedurft, ob und aus welchen Erwägungen der Alkomat allenfalls trotz Ablaufes der Nacheichfrist eine zuverlässige Atemalkoholmessung ermöglichte (Hinweis E 27.2.1991, 90/03/0190).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020110.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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