Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
61994CJ0110 Inzo VORAB;Rechtssatz
Aus § 20 UStG 1972 (Veranlagungszeitraum) iVm § 4 Abs 1 BAO folgt, daß durch eine Rückbeziehung von Sachverhalten auf frühere Zeiträume das bereits eingetretene Steuerschuldverhältnis nicht berührt werden kann (in diesem Sinne Stoll, BAO-Kommentar, 70). Hat jemand im Veranlagungszeitraum tatsächlich Anstalten zur Einnahmenerzielung getroffen, so ist er als Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG 1972 anzusehen. Der dem entgegenstehenden Auffassung des deutschen BFH (Hinweis Urteil 6.5.1993, V R 45/88, BStBl II 564) ist demgegenüber durch die Rechtsprechung des EuGH - die für den vor dem Beitritt Österreichs verwirklichten Fall des AbgPfl keine unmittelbar anzuwendende Rechtsquelle darstellt - jedenfalls die Grundlage entzogen worden. So kann nach dem Urteil des EuGH vom 29.2.1996, C-110/94, "Inzo", die Eigenschaft als Mehrwertsteuerpflichtiger nicht aberkannt werden, wenn - nach Vorliegen einer Rentabilitätsstudie - beschlossen wurde, nicht in die werbende Phase einzutreten und die Gesellschaft zu liquidieren, sodaß die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu steuerbaren Umsätzen führte.
Gerichtsentscheidung
EuGH 94J0110 Inzo VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130211.X02Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011