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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der restriktive Wortlaut des Einleitungssatzes zu § 11 FrGDV 1994 deutet auf eine taxative Aufzählung der gemäß § 79 Abs 1 und 2 FrG 1993 zu erstattenden Kosten hin, welche nicht den Kostenersatz für Arzthonorare und Medikamente, die im Zuge der Schubhaft für den Fremden aufzuwenden waren, vorsieht (hier:
Kosten infolge eines auf dem Willensentschluß des Schubhäftlings beruhenden Hungerstreiks löst keine Verpflichtung des Dritten nach § 79 Abs 2 FrG 1993 aus; anders jedoch auf Grund der demonstrativen Aufzählung in § 10 Abs 1 FrG 1997). Eine Verursacherhaftung des Dritten im weiteren Sinne wäre unverhältnismäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020103.X01Im RIS seit
18.02.2002