RS Vwgh 1998/9/30 97/02/0103

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1;
FrG 1993 §79 Abs1;
FrG 1993 §79 Abs2;
FrG 1997 impl;
FrGDV 1994 §11;

Rechtssatz

Der restriktive Wortlaut des Einleitungssatzes zu § 11 FrGDV 1994 deutet auf eine taxative Aufzählung der gemäß § 79 Abs 1 und 2 FrG 1993 zu erstattenden Kosten hin, welche nicht den Kostenersatz für Arzthonorare und Medikamente, die im Zuge der Schubhaft für den Fremden aufzuwenden waren, vorsieht (hier:

Kosten infolge eines auf dem Willensentschluß des Schubhäftlings beruhenden Hungerstreiks löst keine Verpflichtung des Dritten nach § 79 Abs 2 FrG 1993 aus; anders jedoch auf Grund der demonstrativen Aufzählung in § 10 Abs 1 FrG 1997). Eine Verursacherhaftung des Dritten im weiteren Sinne wäre unverhältnismäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020103.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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