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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/10 90/14/0050 1 VwSlg 6891 F/1994Stammrechtssatz
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vermögensverminderungen oder verhinderte Vermögensvermehrungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130024.X01Im RIS seit
20.11.2000