RS Vwgh 1998/9/30 97/13/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z5;
EStG 1988 §27;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §2 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs1;

Beachte

Besprechung in: JBl 2003, Heft 10a, S. 783 - 796;

Rechtssatz

Auch im Geltungsbereich der Liebhabereiverordnungen ist Beurteilungseinheit bei den Überschußeinkünften, zu denen die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören, die einzelne Einkunftsquelle (Hinweis E 5.8.1993, 93/14/0110). Bei Betätigungen nach § 1 Abs 1 der Liebhabereiverordnungen ist daher eine Kriterienprüfung iSd § 2 Abs 1 der Liebhabereiverordnungen zur Objektivierung einer Gesamtüberschußerzielungsabsicht nicht in bezug auf das Beteiligungsunternehmen, sondern auf die Beteiligung an sich durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130035.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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