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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Rechtssatz
Es ist der Aufforderung nach § 162 BAO nicht entsprochen, wenn die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind, was auch in einem solchen Fall die Absetzung der geltend gemachten Zahlungen selbst dann ausschließt, wenn vom tatsächlichen Vorliegen - an unbenannt gebliebene Empfänger - geleisteter Zahlungen auszugehen ist (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0230; E 28.10.1997, 93/14/0073, 0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130017.X01Im RIS seit
20.11.2000