RS Vwgh 1998/9/30 93/13/0258

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §250 Abs1 litb;
BAO §250 Abs1 litc;
BAO §250 Abs1 litd;
BAO §289;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass das ausdrückliche Begehren der ersatzlosen Behebung eines Abgabenbescheides keine ausreichende Erklärung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO sei. Ein solches Begehren zielt darauf ab, daß von der Erlassung eines Abgabenbescheides überhaupt Abstand genommen wird. Eine Erklärung, welche Änderungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage beantragt werden, kann begrifflich nicht abgegeben werden, weil ein nicht zu erlassender Abgabenbescheid keine Abgabenbemessungsgrundlage haben kann. Mit dem zusätzlichen Begehren, die vorgeschriebenen Abgaben mögen "auf Null gestellt werden" hat der Abgabepflichtige mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß seiner Ansicht nach keine Abgaben vorzuschreiben wären. Was bei einem solchen Begehren fehlt, ist die Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130258.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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