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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/09/30 96/13/0199 1Stammrechtssatz
Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und der in der Rechnung enthaltenen Bezeichnung vor, so ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine - behauptete - Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130116.X01Im RIS seit
20.11.2000