RS Vwgh 1998/9/30 97/13/0116

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/30 96/13/0199 1

Stammrechtssatz

Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und der in der Rechnung enthaltenen Bezeichnung vor, so ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine - behauptete - Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130116.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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