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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z1;Rechtssatz
Schon durch die Aussage, Ziel sei es gewesen, durch den Weiterverkauf von Antiquitäten die Sammlertätigkeit zu finanzieren, wird die Gewinnabsicht dargetan, weil dies nichts anderes bedeutet, als daß der AbgPfl mit dem beabsichtigten Gewinn aus dem Weiterverkauf eines Teiles der erworbenen Stücke im Rahmen einer Einkommensverwendung den Ankauf weiterer Stücke für seine Privatsammlung zu finanzieren beabsichtigte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994130235.X01Im RIS seit
20.11.2000