RS Vwgh 1998/9/30 94/13/0235

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z1;

Rechtssatz

Schon durch die Aussage, Ziel sei es gewesen, durch den Weiterverkauf von Antiquitäten die Sammlertätigkeit zu finanzieren, wird die Gewinnabsicht dargetan, weil dies nichts anderes bedeutet, als daß der AbgPfl mit dem beabsichtigten Gewinn aus dem Weiterverkauf eines Teiles der erworbenen Stücke im Rahmen einer Einkommensverwendung den Ankauf weiterer Stücke für seine Privatsammlung zu finanzieren beabsichtigte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994130235.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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