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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
GVG Slbg 1993 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/02/0081 98/02/0082 98/02/0083Rechtssatz
Da der Erwerb von Rechten an Grundstücken im Land Salzburg nicht schlechthin der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bedarf, muß im Spruch des Straferkenntnisses betreffend eine Übertretung des § 36 Abs 1 iVm § 43 Abs 1 Slbg GVG 1993 die rechtlich relevante Eigenschaft des jeweiligen Grundstückes bzw ob der beschuldigte Ausländer iSd § 5 Salzburger GVG 1993 mit Inländern gleichzubehandeln ist als iSd § 44a Z 1 VStG wesentliches Element der dem Besch zur Last gelegten Tat enthalten sein, weil Ausländer für den Fall, daß es sich nicht um ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, von der Einholung einer grundverkehrsbehördlichen Bewilligung gem § 5 Slbg GVG 1993 (im Rahmen des Rechts der EU oder des EWR-Abk) befreit sind.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020080.X01Im RIS seit
03.04.2001