RS Vwgh 1998/9/30 97/02/0543

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §24;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Rechtssatz

Wenn der Sachverhalt einschließlich des Verschuldens auch nach Wegschaffung der Fahrzeuge klar und ohne Schwierigkeiten zu rekonstruieren ist oder die Belassung eines Fahrzeuges an der Unfallstelle eine Klärung nicht herbeizuführen vermag, besteht keine Verpflichtung, das Fahrzeug an der Unfallstelle unverändert zu belassen, es liegt daher nicht Anhalten, sondern gegebenenfalls verbotenes Parken vor.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020543.X03

Im RIS seit

03.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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