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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;Rechtssatz
Wenn der Sachverhalt einschließlich des Verschuldens auch nach Wegschaffung der Fahrzeuge klar und ohne Schwierigkeiten zu rekonstruieren ist oder die Belassung eines Fahrzeuges an der Unfallstelle eine Klärung nicht herbeizuführen vermag, besteht keine Verpflichtung, das Fahrzeug an der Unfallstelle unverändert zu belassen, es liegt daher nicht Anhalten, sondern gegebenenfalls verbotenes Parken vor.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020543.X03Im RIS seit
03.07.2001