RS Vwgh 1998/9/30 98/20/0269

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §52;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs7;
WaffV 1997 §1;

Rechtssatz

Kommt der Betroffene einem Auftrag zur Beibringung eines PSYCHIATRISCHEN Gutachtens über das Vorliegen von Umständen iSd § 8 Abs 2 WaffG 1996 nicht nach, darf die Behörde nicht schon deshalb gemäß § 8 Abs 6 WaffG 1996 seine (weitere) waffenrechtliche Verläßlichkeit verneinen. Diesfalls hätte sie vielmehr von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Würde der Betroffene dann nicht entsprechend mitwirken, könnte die Behörde grundsätzlich diese Norm heranziehen (Hinweis E 23.7.1998, 97/20/0756).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200269.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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