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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Kommt der Betroffene einem Auftrag zur Beibringung eines PSYCHIATRISCHEN Gutachtens über das Vorliegen von Umständen iSd § 8 Abs 2 WaffG 1996 nicht nach, darf die Behörde nicht schon deshalb gemäß § 8 Abs 6 WaffG 1996 seine (weitere) waffenrechtliche Verläßlichkeit verneinen. Diesfalls hätte sie vielmehr von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Würde der Betroffene dann nicht entsprechend mitwirken, könnte die Behörde grundsätzlich diese Norm heranziehen (Hinweis E 23.7.1998, 97/20/0756).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200269.X04Im RIS seit
07.06.2001