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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wenn der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine wenn auch nicht in der Nachholung des versäumten Bescheides bestehenden Handlung der Behörde erfolgte, ist der Anspruch des Aufwandersatzes in analoger Anwendung des § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG zu bemessen.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120079.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.11.2012