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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §241a idF 1997/061;Rechtssatz
Ist ein Karenzurlaub vor Ablauf des 30.Juni 1997 gewährt worden, so ist § 75 BDG 1979 idF BGBl 1990/447 anzuwenden, auch wenn der gewährte Karenzurlaub Zeiträume erfaßt, die nach dem 1.Juli 1997 liegen. Die Genehmigung der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes durch Bescheid nach dem 1.Juli 1997 ist unter dem Gesichtspunkt des § 241a BDG 1979 idF BGBl 1997/061 rechtlich unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120172.X01Im RIS seit
04.01.2002Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011