RS Vfgh 1998/3/11 B2287/97

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Index

74 Kirchen, Religionsgemeinschaften
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art132
BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
AnerkennungsG §2
VfGG §20 Abs2
VwGG §42 Abs4
VfGG §87 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch behauptete schwerwiegende Verfahrensmängel bei Abweisung des Antrags der "Zeugen Jehovas" auf Anerkennung als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft; Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf der Grundlage der Behauptungen der Beschwerdeführer mangels Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde; keine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter; Entscheidung innerhalb der nach eingetretener Säumnis vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist von acht Wochen

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat ein auf §42 Abs4 VwGG gestütztes Erkenntnis gefällt (Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen im Fall der Säumnis; Auftrag zur Entscheidung an die Behörde). Die Behörde hat den Bescheid innerhalb der ihr gesetzten Frist von acht Wochen erlassen. Aufgrund dieses Erkenntnisses (zu dessen Überprüfung der Verfassungsgerichtshof nicht berufen ist) war sie hiezu kompetent.

Dem Verfassungsgerichtshof ist es im Hinblick darauf, daß die Behörde weder die Verwaltungsakten vorgelegt noch eine Gegenschrift erstattet hat, nicht möglich, die Richtigkeit der von den Beschwerdeführern aufgestellten Behauptungen zu überprüfen. Aus dem bekämpften Bescheid lassen sie sich nicht widerlegen.

Daher kann der Verfassungsgerichtshof - dem §20 Abs2 VfGG folgend - seiner Entscheidung diese Behauptungen zugrundelegen.

Zu der im Schriftsatz vom 26.01.98 enthaltenen Anregung, der Behörde aufzutragen, im fortgesetzten Verfahren nach der Rechtslage vorzugehen, wie sie zur Zeit der Erlassung des bekämpften Bescheides bestanden hat, ist auf §87 Abs2 VfGG zu verweisen, worin das Vorgehen der Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides vorgezeichnet ist. Danach ist sie verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Sie hat jedoch eine seit Erlassung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes eingetretene Änderung der Rechtslage zu beachten (vgl die ständige Rechtsprechung, zB VfSlg 13375/1993, 14213/1995, 14403/1996), hier insbesondere §11 Abs2 BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl I 19/1998.

Kein Eingehen auf die Bedenken gegen das BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften mangels Präjudizialität.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, Behördenzuständigkeit, Religionsgesellschaften, VfGH / Vorverfahren, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2287.1997

Dokumentnummer

JFR_10019689_97B02287_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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