Die Entscheidung über die Beurlaubung nach § 8 Abs 1 AHSchStG hat, auch wenn dies das Gesetz nicht ausdrücklich anordnet, in Bescheidform zu erfolgen: Dies folgt daraus, daß der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen offenkundig ein Recht auf Beurlaubung hat, die Gewährung einen Willensakt des Rektors (oder eines für ihn handelnden Organwalters) voraussetzt und mit ihr Rechtsfolgen verbunden sind.