RS Vwgh 1998/10/7 98/12/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
StudFG 1992 §19 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/28 94/12/0222 1 (hier: Die Behörde kann sich bei der nach dem letzten Halbsatz des § 19 Abs 6 StudFG 1992 anzustellenden Prognoseentscheidung auch nur auf die eigene Einschätzung des Studierenden über den Zeitpunkt der Ablegung der fehlenden Diplomprüfung stützen)

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung, der Partei eines Verwaltungsverfahrens den festgestellten Sachverhalt vor Erlassung des Bescheides zur Kenntnis zu bringen, besteht nur dann, wenn die Partei dieses Sachverhaltsergebnis nicht bereits selbst kennt, weil sie zB die hiezu erforderlichen Nachweise selbst vorgelegt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120081.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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