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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHStG §8 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/10/07 97/12/0199 1Stammrechtssatz
Die Entscheidung über die Beurlaubung nach § 8 Abs 1 AHSchStG hat, auch wenn dies das Gesetz nicht ausdrücklich anordnet, in Bescheidform zu erfolgen: Dies folgt daraus, daß der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen offenkundig ein Recht auf Beurlaubung hat, die Gewährung einen Willensakt des Rektors (oder eines für ihn handelnden Organwalters) voraussetzt und mit ihr Rechtsfolgen verbunden sind.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120081.X01Im RIS seit
11.07.2001