RS Vwgh 1998/10/7 98/12/0081

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §8 Abs1;
AVG §56;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/07 97/12/0199 1

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über die Beurlaubung nach § 8 Abs 1 AHSchStG hat, auch wenn dies das Gesetz nicht ausdrücklich anordnet, in Bescheidform zu erfolgen: Dies folgt daraus, daß der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen offenkundig ein Recht auf Beurlaubung hat, die Gewährung einen Willensakt des Rektors (oder eines für ihn handelnden Organwalters) voraussetzt und mit ihr Rechtsfolgen verbunden sind.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120081.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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