RS Vwgh 1998/10/7 93/12/0165

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §863;
DO Wr 1966 §25;
DO Wr 1966 §26 Abs1;
DO Wr 1966 §26 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/12/0166 E 7. Oktober 1998

Rechtssatz

An der von § 26 Abs 1 Wr DO geforderten Eigenmacht des Fernbleibens vom Dienst fehlt es bereits dann, wenn die Dienstbehörde aufgrund des Ablaufes der Vorbereitungshandlungen vom Einsatz des Bediensteten im Ausland (hier: im Rahmen der Kurdenhilfe im Iran) Kenntnis hatte, den Dienstnehmer während seines Einsatzes im Ausland nie zum Dienstantritt aufgefordert und ihm auch erst ca neun Monate nachher nahegelegt hat, einen Rechtsgrund für seine Abwesenheit in Form eines Karenzurlaubes zu schaffen. Durch einen an anderer Stelle ausdrücklich geregelten Rechtfertigungsgrund kann Eigenmacht iSd § 26 Abs 1 und Abs 2 Wr DO nicht verneint werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120165.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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