RS Vwgh 1998/10/7 98/12/0079

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088 ;

Rechtssatz

Die Einstellung eines Verfahrens über die Säumnisbeschwerde nach § 36 Abs 2 VwGG idF 1997/I/088 kommt nur in Frage, wenn der (versäumte) Bescheid (allenfalls auch vor Einleitung des Vorverfahrens) ERLASSEN wurde. Wenn auf andere Weise als durch Nachholung eines versäumten Bescheides das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof weggefallen ist, so ist das Verfahren nach § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos einzustellen (Hinweis B 20.1.1989; 88/17/0154 ua).

Schlagworte

SäumnisbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120079.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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