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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Die Einstellung eines Verfahrens über die Säumnisbeschwerde nach § 36 Abs 2 VwGG idF 1997/I/088 kommt nur in Frage, wenn der (versäumte) Bescheid (allenfalls auch vor Einleitung des Vorverfahrens) ERLASSEN wurde. Wenn auf andere Weise als durch Nachholung eines versäumten Bescheides das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof weggefallen ist, so ist das Verfahren nach § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos einzustellen (Hinweis B 20.1.1989; 88/17/0154 ua).
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120079.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.11.2012