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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 impl;Rechtssatz
Die Aufzählung der Kündigungsgründe in § 9 Abs 4 LDG 1984 ist keine ausschließliche (Hinweis E 2.6.1980, 1900/79). Für die Berechtigung der Behörde zur Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses ist es daher unerheblich, ob das ihm angelastete Verhalten pflichtwidrig gewesen ist, ob dieses Verhalten allenfalls einem anderen in § 9 Abs 4 LDG 1984 genannten Tatbestand zu unterstellen ist oder ob er sich wegen eines sonst bedeutenden Mangels als nicht geeignet für das definitive Dienstverhältnis erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120278.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010