RS Vwgh 1998/10/7 98/12/0278

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 impl;
LDG 1984 §9 Abs4;

Rechtssatz

Die Aufzählung der Kündigungsgründe in § 9 Abs 4 LDG 1984 ist keine ausschließliche (Hinweis E 2.6.1980, 1900/79). Für die Berechtigung der Behörde zur Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses ist es daher unerheblich, ob das ihm angelastete Verhalten pflichtwidrig gewesen ist, ob dieses Verhalten allenfalls einem anderen in § 9 Abs 4 LDG 1984 genannten Tatbestand zu unterstellen ist oder ob er sich wegen eines sonst bedeutenden Mangels als nicht geeignet für das definitive Dienstverhältnis erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120278.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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