Einer Behinderung nach § 8 Abs 2 AHSchStG kommt für die Ermittlung der in § 20 Abs 2 StudFG 1992 festgelegten Zeitspanne keine rechtliche Bedeutung zu, da § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992 idF BGBl 1994/619, der in seinem ersten Tatbestand ein eigenes, außerhalb des Verfahrens betreffend die Genehmigung einer Studienbeihilfe durchzuführendes Nachsichtsverfahren bei den Fällen der Überschreitung der Frist nach § 20 Abs 2 StudFG 1992 vorsieht, ABSCHLIESSEND die Beseitigung der mit der Überschreitung dieser Frist verbundenen nachteiligen studienförderungsrechtlichen Rechtsfolge regelt.