RS Vwgh 1998/10/7 94/12/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1998
beobachten
merken

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;

Rechtssatz

Zeitliche Verzögerungen bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung am Studienbeginn, denen nicht rechtzeitige Aktivitäten vorangegangen sind, erfüllen grundsätzlich nicht den Tatbestand des § 19 Abs 2 Z 3 StudFG 1992.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120247.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten