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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;Rechtssatz
Zeitliche Verzögerungen bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung am Studienbeginn, denen nicht rechtzeitige Aktivitäten vorangegangen sind, erfüllen grundsätzlich nicht den Tatbestand des § 19 Abs 2 Z 3 StudFG 1992.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994120247.X02Im RIS seit
20.11.2000