RS Vwgh 1998/10/7 97/12/0168

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
StudFG 1992 §19 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/28 94/12/0222 1

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung, der Partei eines Verwaltungsverfahrens den festgestellten Sachverhalt vor Erlassung des Bescheides zur Kenntnis zu bringen, besteht nur dann, wenn die Partei dieses Sachverhaltsergebnis nicht bereits selbst kennt, weil sie zB die hiezu erforderlichen Nachweise selbst vorgelegt hat.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120168.X02

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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