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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/28 94/12/0222 1Stammrechtssatz
Die Verpflichtung, der Partei eines Verwaltungsverfahrens den festgestellten Sachverhalt vor Erlassung des Bescheides zur Kenntnis zu bringen, besteht nur dann, wenn die Partei dieses Sachverhaltsergebnis nicht bereits selbst kennt, weil sie zB die hiezu erforderlichen Nachweise selbst vorgelegt hat.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120168.X02Im RIS seit
08.01.2002