RS Vfgh 1998/3/11 B123/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1998
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2
Stmk BauG §18
Stmk BauG §26

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von öffentlich-rechtlichen Einwendungen der Nachbarn hinsichtlich der - mittels Bescheid festgelegten - Bebauungsdichte in einem Bauverfahren; verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Stmk BauG betreffend Nachbarrechte geboten

Rechtssatz

Im §26 Stmk BauG, LGBl 59/1995, wurde eine taxative Aufzählung der subjektiven öffentlichen Nachbarrechte vorgenommen. Gegen eine derart vorgenommene taxative Aufzählung der subjektiven öffentlichen Nachbarrechte, die sich im wesentlichen an der verwaltungsgerichtlichen Judikatur orientiert, bestehen aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken.

Aufgrund der durch §18 und §26 Stmk BauG, LGBl 59/1995, vorgenommenen Neuregelung wurde dem Nachbarn die bisher zugestandene Möglichkeit genommen, die gesetzwidrige Ausübung des Planungsermessens bei Festsetzung der Bebauungsdichte durch Bescheid geltend zu machen.

Der Gesetzgeber darf auf ein bisher bestandenes Bewilligungsverfahren (hier: Widmungsbewilligungsverfahren) verzichten (und zB die Genehmigungsfreiheit von Bauführungen vorsehen).

Dem Nachbarn ist zwar im Verfahren zur Festlegung der Bebauungsgrundlagen gemäß §18 Stmk BauG keine Parteistellung eingeräumt; es steht ihm jedoch frei, eine Verletzung der Bestimmungen über die Festlegung der Bebauungsdichte mit Einwendungen im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen. Die Baubehörde ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Einwendungen des Nachbarn inhaltlich zu prüfen und entgegen einem - allenfalls rechtswidrigen, aber gegenüber dem Nachbarn mangels Beteiligung im Verfahren gemäß §18 Stmk BauG nicht geltenden - Bescheid gemäß §18 Stmk BauG die Baubewilligung gemäß §29 Abs1 leg cit zu versagen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Nachbarrechte, Parteistellung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B123.1997

Dokumentnummer

JFR_10019689_97B00123_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten