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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Der Inhalt der Richtverwendungen des § 73b Abs 2 GehG ist "statisch", es kommt dabei also stets auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geltenden Fassung an; eine "dynamische" Betrachtung, womit auf den jeweiligen Inhalt der Richtverwendung abzustellen wäre, hat zu unterbleiben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120322.X01Im RIS seit
11.07.2001