RS Vwgh 1998/10/7 96/12/0322

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art18 Abs1;
GehG 1956 §73b Abs2;
GehG 1956 §73b Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Inhalt der Richtverwendungen des § 73b Abs 2 GehG ist "statisch", es kommt dabei also stets auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geltenden Fassung an; eine "dynamische" Betrachtung, womit auf den jeweiligen Inhalt der Richtverwendung abzustellen wäre, hat zu unterbleiben.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120322.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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