Bei der nach § 19 Abs 6 letzter Halbsatz StudFG 1992 (sowohl für die Z 1 als auch die Z 2) anzustellenden Prognoseentscheidung über den weiteren Studienverlauf kann sich die Behörde auch nur auf die eigene Einschätzung des Studierenden über den Zeitpunkt der Ablegung der fehlenden Diplomprüfung, die dieser im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nach besten Wissen und Gewissen gemacht hat, stützen (Hinweis E 28.2.1996, 94/12/0222).