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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;Rechtssatz
Im Falle der Übertragung der Besorgung öffentlicher Aufgaben an Dritte hat die sich entlastende Gebietskörperschaft dafür Vorsorge zu treffen, daß der Vollzug dieser übertragenen Aufgaben auch in Zukunft sichergestellt ist. Gerade die Ermöglichung der befristeten Zurverfügungstellung von öffentlichen Bediensteten, die in diesem Bereich bisher tätig waren, durch Gewährung eines Karenzurlaubes ist ein taugliches Mittel, diesen reibungslosen Aufgabenübergang sicherzustellen. Dann liegt ein gewichtiger Grund für die Gewährung des Karenzurlaubes außerhalb der privaten Interessenssphäre des Beamten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120172.X06Im RIS seit
04.01.2002Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011