RS Vwgh 1998/10/7 98/12/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1998
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;

Rechtssatz

Im Falle der Übertragung der Besorgung öffentlicher Aufgaben an Dritte hat die sich entlastende Gebietskörperschaft dafür Vorsorge zu treffen, daß der Vollzug dieser übertragenen Aufgaben auch in Zukunft sichergestellt ist. Gerade die Ermöglichung der befristeten Zurverfügungstellung von öffentlichen Bediensteten, die in diesem Bereich bisher tätig waren, durch Gewährung eines Karenzurlaubes ist ein taugliches Mittel, diesen reibungslosen Aufgabenübergang sicherzustellen. Dann liegt ein gewichtiger Grund für die Gewährung des Karenzurlaubes außerhalb der privaten Interessenssphäre des Beamten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120172.X06

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten