RS Vwgh 1998/10/7 98/12/0172

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/17 96/12/0075 4

Stammrechtssatz

§ 75 Abs 3 BDG 1979 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Wiederverwendung des Beamten in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, und zwar gerade auf seinem seinerzeitigen Arbeitsplatz, maßgeblich sein sollen. Dem Gesetz ist weiters nicht zu entnehmen, daß die berücksichtigungswürdigen Gründe nur aus der Warte der Interessen des Dienstgebers zu beurteilen sind (Hinweis E 24.9.1997, 97/12/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120172.X07

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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