RS Vwgh 1998/10/7 96/12/0049

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;
StudFG 1992 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/07 97/12/0168 4

Stammrechtssatz

§ 41 Abs 3 StudFG 1992 findet im Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 bei der Beurteilung der günstigen Studienprognose keine Anwendung, da der Verfahrensgegenstand nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 ungeachtet des inhaltlichen Zusammenhanges mit dem Studienbeihilfeverfahren nach § 39 Abs 1 StudFG 1992 weder den Anspruch auf Studienbeihilfe noch dessen Erlöschen betrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120049.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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