§ 41 Abs 3 StudFG 1992 findet im Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 bei der Beurteilung der günstigen Studienprognose keine Anwendung, da der Verfahrensgegenstand nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 ungeachtet des inhaltlichen Zusammenhanges mit dem Studienbeihilfeverfahren nach § 39 Abs 1 StudFG 1992 weder den Anspruch auf Studienbeihilfe noch dessen Erlöschen betrifft.