RS VwGH Erkenntnis 1998/10/07 97/12/0168

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Rechtssatz

§ 41 Abs 3 StudFG 1992 findet im Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 bei der Beurteilung der günstigen Studienprognose keine Anwendung, da der Verfahrensgegenstand nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 ungeachtet des inhaltlichen Zusammenhanges mit dem Studienbeihilfeverfahren nach § 39 Abs 1 StudFG 1992 weder den Anspruch auf Studienbeihilfe noch dessen Erlöschen betrifft.

Im RIS seit
08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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