RS Vwgh 1998/10/7 98/12/0172

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die nach § 75 Abs 3 BDG 1979 idF 1990/447 erforderliche Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen stellt keinen selbständigen an die Partei des Verwaltungsverfahrens gerichteten Bescheid dar, sondern ein Tatbestandsmerkmal, das inzidenter im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Prüfung des Bescheides, der der Zustimmung bedarf, einer Kontrolle unterliegt (Hinweis E 25.9.1989, 87/12/0056; E 6.5.1998, 97/21/0843).

Schlagworte

Zurechnung von Bescheiden IntimationBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120172.X02

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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