Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Sieht der Gesetzgeber aus den in § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 genannten drei alternativen Gründen die Verlängerung der Anspruchsdauer im Einzelfall vor, so ist es wegen der damit im Vergleich zum Regelfall verbundenen Verlängerung des Zeitraumes der staatlichen Förderung (um ein Semester) nicht unsachlich, wenn er dies an eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung (günstige Studienprognose) knüpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120168.X03Im RIS seit
08.01.2002