RS Vwgh 1998/10/7 97/12/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1998
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StudFG 1992 §19 Abs6;

Rechtssatz

Sieht der Gesetzgeber aus den in § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 genannten drei alternativen Gründen die Verlängerung der Anspruchsdauer im Einzelfall vor, so ist es wegen der damit im Vergleich zum Regelfall verbundenen Verlängerung des Zeitraumes der staatlichen Förderung (um ein Semester) nicht unsachlich, wenn er dies an eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung (günstige Studienprognose) knüpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120168.X03

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten