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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Liegt eine zulässige Säumnisbeschwerde vor und hat weder die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Abs 2 VwGG behauptet noch sind Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestände nach § 55 Abs 3 oder Abs 4 VwGG ersichtlich, ist dem Beschwerdeführer bei Gegenstandslosigkeit seiner Säumnisbeschwerde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Anwendung des § 58 Abs 2 VwGG Aufwandersatz zuzusprechen.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120079.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.11.2012