RS Vwgh 1998/10/7 98/12/0079

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088 ;

Rechtssatz

Liegt eine zulässige Säumnisbeschwerde vor und hat weder die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Abs 2 VwGG behauptet noch sind Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestände nach § 55 Abs 3 oder Abs 4 VwGG ersichtlich, ist dem Beschwerdeführer bei Gegenstandslosigkeit seiner Säumnisbeschwerde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Anwendung des § 58 Abs 2 VwGG Aufwandersatz zuzusprechen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120079.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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