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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;Rechtssatz
Berufstätigkeit kann nicht als Verlängerungsgrund iSd § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 gewertet werden, weil es sich dabei weder um ein Auslandsstudium, noch um zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeiten oder ÄHNLICHE außergewöhnliche STUDIENbelastungen (=Belastung durch das Studium; Hinweis E 14.9.1994, 93/12/0318) handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120196.X01Im RIS seit
11.07.2001