RS Vwgh 1998/10/7 97/12/0196

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;

Rechtssatz

Berufstätigkeit kann nicht als Verlängerungsgrund iSd § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 gewertet werden, weil es sich dabei weder um ein Auslandsstudium, noch um zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeiten oder ÄHNLICHE außergewöhnliche STUDIENbelastungen (=Belastung durch das Studium; Hinweis E 14.9.1994, 93/12/0318) handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120196.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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