RS VwGH Erkenntnis 1998/10/07 97/12/0168

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Rechtssatz

Beide Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs 6 letzter Halbsatz StudFG 1992 müssen vorliegen (argumento "und"), damit eine Nachsicht vom Mangel des günstigen Studienerfolges nach dieser Bestimmung zu gewähren ist (Hinweis E 14.9.1994, 93/12/0168).

Im RIS seit
08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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