Beide Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs 6 letzter Halbsatz StudFG 1992 müssen vorliegen (argumento "und"), damit eine Nachsicht vom Mangel des günstigen Studienerfolges nach dieser Bestimmung zu gewähren ist (Hinweis E 14.9.1994, 93/12/0168).