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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Rechtssatz
Eine am Prinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit orientierte Interpretation ergibt, daß Fahrtaufwendungen stets in ihrer tatsächlichen Höhe (anteilige AfA, Benzinkosten, etc) als Werbungskosten anzusetzen sind. Bei dieser Interpretation entsprechen die Regelungen für die einkünftemindernde Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen im außerbetrieblichen Bereich jenen im betrieblichen Bereich. Damit ist auch der einkommensteuerlichen Systematik entsprochen, nach welcher die Geschäftsreise iSd § 4 Abs 5 inhaltlich mit der beruflich veranlaßten Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 übereinstimmt (Hinweis Doralt, EStG3, § 16 Tz 171). Ergibt sich nun, daß Fahrtaufwendungen stets in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, so wird es dennoch vielfach mangels vorliegender Informationen über die exakte Höhe der Aufwendungen zu einer Schätzung der Höhe dieser Aufwendungen kommen. Dabei wird die Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150073.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012