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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Einer Stellungnahme bzw einem Gutachten, aus dem nicht erkennbar ist, wie die dem Befund zugrundegelegten Tatsachen beschafft wurden, hat die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung kein Gewicht beizumessen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 177 Tz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150048.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010