RS Vwgh 1998/10/8 97/15/0048

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Veröffentlicht am 08.10.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §177;

Rechtssatz

Einer Stellungnahme bzw einem Gutachten, aus dem nicht erkennbar ist, wie die dem Befund zugrundegelegten Tatsachen beschafft wurden, hat die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung kein Gewicht beizumessen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 177 Tz 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150048.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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