RS Vfgh 1998/3/12 G366/97, G367/97, G406/97, G409/97, G410/97, G418/97, G422/97, G432/97, G433/97, G

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Veröffentlicht am 12.03.1998
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7071 Spielapparate

Norm

B-VG Art97 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs3 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs4
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
Oö SpielapparateG

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit des gesamten Oö SpielapparateG wegen Kundmachung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag trotz Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung

Rechtssatz

Teilweise Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Oö SpielapparateG mangels Präjudizialität.

Aus den Darlegungen des UVS zur Präjudizialität geht - gerade noch hinreichend erkennbar - hervor, daß er insbesondere die jeweilige(n) Strafbestimmung(en) anzuwenden hat, und zwar je nach Lage des Falles insbesondere die Verwaltungsstrafbestimmungen des §13 Abs1 Z l, Z2 und Z4. Da sohin - nach Auffassung des UVS - nur diese Teile des Oö SpielapparateG für die Entscheidung des UVS jedenfalls präjudiziell sind, sind die Gesetzesprüfungsanträge, soweit sie sich über diese präjudiziellen Bestimmungen hinaus gegen das Oö SpielapparateG wenden, im Sinne des Art140 Abs1 B-VG unzulässig. Die Anträge waren insoweit zurückzuweisen (vgl zB VfSlg 12869/1991 und 14512/1996). Die Voraussetzungen des Art139 Abs3 bzw des Art140 Abs3 B-VG sind nur vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (zB VfSlg 9260/1981, 10429/1985, 14498/1996).

Der Anwendung des Oö SpielapparateG, LGBl 55/1992 idF LGBl 68/1993, steht auch das Landesgesetz vom 10.04.97, LGBl 63/1997, nicht entgegen. Daß dieses Gesetz rückwirkende Kraft haben soll, ist nicht ersichtlich. Gemäß Art32 Abs3 Oberösterreichische Landesverfassung beginnt die verbindende Kraft der Landesgesetze, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.

Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Oö SpielapparateG, LGBl 55/1992 idF LGBl 68/1993, wegen Widerspruchs zu Art97 Abs2

B-VG.

Das Oö SpielapparateG wurde nach Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht. Die Oberösterreichische Landesverfassung enthält zwar keine dem Art38 Abs7 Tir LandesO 1989 entsprechende Bestimmung für das Vorgehen in einem solchen Fall. Sie sieht aber andererseits auch kein anderes Verfahren vor, das die Prärogative des Landtages bei Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung regelt. Das Zustandekommen und damit die Verfassungsmäßigkeit des Oö SpielapparateG ist daher unmittelbar an der Bundesverfassung zu messen (siehe VfGH E v 28.09.96, G50/96 ua, E v 28.11.96, G195/96 ua, E v 10.12.96, G84/96 ua).

Die von der Novelle LGBl 68/1993 erfaßten Bestimmungen des Oö SpielapparateG leiden zwar nicht an dem beschriebenen Mangel. Würde die Feststellung der Verfassungswidrigkeit aber auf die von dieser Novelle nicht erfaßten Bestimmungen beschränkt, so bliebe ein unvollziehbarer Torso; daher muß sich der Ausspruch auch auf diese Bestimmungen erstrecken.

Erweiterte Anlaßfallwirkung, keine weitere Behandlung der diesbezüglichen Anträge des UVS.

(ebenso zum Oö AbfallwirtschaftsG 1990 E v 09.06.98, G416/97 ua, und zum Oö BodenschutzG 1991 E v 30.11.98, G127/98).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Glücksspiel, Gesetz, Kundmachung, Landesgesetz, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G366.1997

Dokumentnummer

JFR_10019688_97G00366_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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