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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Teil des Entgeltes nicht - wie zunächst vereinbart - vom Leistungsempfänger, sondern von einem Dritten geleistet wird, führt zu keiner Veränderung der auf den konkreten Umsatz entfallenden Gegenleistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998150127.X01Im RIS seit
20.11.2000