RS Vwgh 1998/10/8 98/15/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §16 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Teil des Entgeltes nicht - wie zunächst vereinbart - vom Leistungsempfänger, sondern von einem Dritten geleistet wird, führt zu keiner Veränderung der auf den konkreten Umsatz entfallenden Gegenleistung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998150127.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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