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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0080Rechtssatz
Es entspricht der stRSp des VwGH, daß Aufwendungen für bürgerliche Bekleidung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden dürfen. Daran ändert auch nichts, wenn die Berufsausübung, etwa weil zwingend ein Anzug getragen werden muß, eine bestimmte bürgerliche Bekleidung (in ordentlichem Zustand) erfordert (Hinweis E 20.2.1996, 92/13/0287).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150079.X01Im RIS seit
03.04.2001