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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z6;Beachte
Besprechung in:SWK Nr 25/2000, S 623 - 625;Rechtssatz
Einkommensteuererstattungen durch das Finanzamt bleiben bei der Besteuerung außer Ansatz, weil es sich hiebei um die Rückabwicklung (contrarius actus)der nach § 20 Abs 1 Z 6 EStG 1988 außer Betracht zu lassenden Einkommensteuerzahlung selbst handelt. Das gesetzlich begründete Steuerschuldverhältnis, innerhalb dessen sich sowohl Zahlung wie Rückzahlung abspiele, begrenzt zugleich den Bereich, innerhalb dessen eine Rückabwicklung stattfindet, nur innerhalb dieses öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses liegt eine Zahlung bzw Rückzahlung von Einkommensteuer vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150135.X01Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016