RS Vwgh 1998/10/8 97/15/0135

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Veröffentlicht am 08.10.1998
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z6;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr 25/2000, S 623 - 625;

Rechtssatz

Einkommensteuererstattungen durch das Finanzamt bleiben bei der Besteuerung außer Ansatz, weil es sich hiebei um die Rückabwicklung (contrarius actus)der nach § 20 Abs 1 Z 6 EStG 1988 außer Betracht zu lassenden Einkommensteuerzahlung selbst handelt. Das gesetzlich begründete Steuerschuldverhältnis, innerhalb dessen sich sowohl Zahlung wie Rückzahlung abspiele, begrenzt zugleich den Bereich, innerhalb dessen eine Rückabwicklung stattfindet, nur innerhalb dieses öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses liegt eine Zahlung bzw Rückzahlung von Einkommensteuer vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150135.X01

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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