RS Vfgh 1998/3/12 B341/98

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Veröffentlicht am 12.03.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §148 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages als verspätet

Rechtssatz

Selbst wenn der Einschreiter infolge der Schubhaft nicht in der Lage gewesen sein sollte, einen Verfahrenshilfeantrag einzubringen, wäre dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg versagt, denn der Antragsteller hat die 14-tägige Frist des §148 Abs2 ZPO nicht gewahrt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, gilt eine zwar innerhalb der maßgeblichen Frist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle adressierte und von dort erst nach Fristablauf weitergeleitete Eingabe als verspätet eingebracht (vgl in diesem Sinne etwa VfSlg 10782/1986; 11224/1987 oder 14112/1995). Der Einschreiter hat nun zwar den Wiedereinsetzungsantrag am 13.02.98 und damit innerhalb der Frist des §148 Abs2 ZPO, die mit der Entlassung aus der Schubhaft am 30.01.98 zu laufen begonnen hat, zur Post gegeben; sein Schreiben war jedoch an eine unzuständige Stelle, nämlich an den Bundesminister für Inneres adressiert und wurde von diesem erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher als verspätet zurückzuweisen (vgl zB VfSlg 11706/1988; 13970/1994 und VfGH 09.06.97 B789/97).

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.

Entscheidungstexte

  • B 341/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.1998 B 341/98

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B341.1998

Dokumentnummer

JFR_10019688_98B00341_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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