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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 25 Abs 1 Z 4 EStG 1988 läßt nicht daran zweifeln, daß er eine abschließende Aufzählung von Bezügen enthält. Gerade auch der Umstand, daß die Bestimmung eine bestimmte Form von Gemeinderäten erfaßt, zeigt klar auf, daß sich ihr Anwendungsbereich nicht auf Gemeinderäte schlechthin bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150077.X01Im RIS seit
20.11.2000