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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit eines Plandokuments infolge Unzuständigkeit der Bezirksvertretung zu einer nicht unwesentlichen Abänderung des Flächenwidmungs- und BebauungsplanesRechtssatz
Unangreifbarkeit des §1 Abs1 der Wr BauO 1930 idF der Novelle LGBl 18/1976 für die Vergangenheit durch Aufhebung des gesamten §1 leg. cit. in der genannten Fassung mit dem Erkenntnis VfSlg 14041/1995.
Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Beschlusses der Wiener Bezirksvertretung für den 12. Bezirk vom 27.03.92 (Plandokument 6375) betreffend die "unwesentliche Abänderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes".
Eine "unwesentliche Abänderung" des Flächenwidmungsplanes iSd §1 Abs1 zweiter Satz Wr BauO 1930 liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn die vom Gemeinderat vorgenommene Grundkonzeption der Planung verändert wird.
Während nach dem Plandokument 6158 die Errichtung von Wohngebäuden unzulässig war, wurde durch das Plandokument 6375 der Verwendungszweck als Wohngebäude (allerdings eingeschränkt auf die Errichtung eines Seniorenwohn- und Pflegeheimes) ausschließlich festgelegt und damit das vom Gemeinderat festgelegte Grundkonzept verändert.
Die Bezirksvertretung für den 12. Bezirk war daher gemäß §1 Abs1 der Bauordnung für Wien nicht zuständig, diese Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zu beschließen. Sie oblag vielmehr dem Gemeinderat.
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V87.1997Dokumentnummer
JFR_10019688_97V00087_01