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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde bringt vor, sowohl beruflich als auch sozial im Bundesgebiet integriert zu sein, zumal sich seine Familie (Ehegattin und zwei Kinder) im Inland aufhalte, er einer geregelten Arbeit nachgehe und über eine aufrechte Arbeitserlaubnis verfüge. Das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot sei aufgehoben worden und liege die Grundlage für die Annahme der Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 (die Verurteilung wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf drei Jahre liege bereits über zwei Jahre zurück, seither habe er sich wohlverhalten). Der Fremde hält sich fast vier Jahre, allenfalls auf Grund eines aus § 12 AufenthaltsG 1992 iVm der jeweiligen Verordnung der Bundesregierung erfließenden "vorläufigen" Aufenthaltsrechtes, im Bundesgebiet auf. Der Eingriff in das Privatleben und Familienleben des Fremden ist zum Schutz der öffentlichen Interessen erforderlich iSd Art 8 Abs 2 MRK.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996191172.X02Im RIS seit
02.05.2001